Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes Anfang 2013 sind Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, Patienten Auskunft zu geben, wenn diese nach möglichen Behandlungsfehlern fragen.

§ 630 c Absatz 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass der Behandelnde den Patienten zu informieren hat, wenn für ihn Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen und der Patient ihn danach fragt. Umstritten ist, ob der Arzt auf eine Frage des Patienten zu möglichen Behandlungsfehlern auch dann antworten muss, wenn für ihn keine Umstände für einen Behandlungsfehler erkennbar sind, ob er also zu einer negativen Auskunft verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr im Rahmen eines aktuellen Beschlusses (AZ 5 W 35/15) entschieden, dass der Arzt auch zu einer solchen negativen Auskunft verpflichtet sei. Der Entscheidung lag die Auskunftsklage der Eltern eines Kindes zugrunde. Die Eltern hatten geklagt, nachdem der Arzt auf vorherige schriftliche Anfragen, ob dem Arzt Umstände bekannt seien, die einen Behandlungsfehler begründen könnten, geschwiegen hatte. Nachdem der Arzt im Gerichtsverfahren nun zu Protokoll gegeben hatte, dass ihm kein Fehler bekannt sei, wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Parteien haben alleine über die Kosten des Rechtsstreites gestritten. In erster Instanz wurde den klagenden Eltern die Kostenlast auferlegt, da ein Anspruch zur negativen Auskunft nicht bestehen würde. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Oldenburg anders entschieden.

Die Auskunftspflicht gemäß § 630 c Absatz 2 Satz 2 GBB umfasse auch die Mitteilung an den Patienten, dass für den Arzt keine Behandlungsfehler begründenden Umstände erkennbar seien. Hintergrund sei, dass der Patient nicht erkennen könne, ob die Nachfrage nicht beantwortet wird, weil dem Arzt keine Umstände bekannt seien, oder er diese nur nicht preisgeben möchte.

Praxistipp:
Zu beachten ist, dass der Arzt oder Zahnarzt auch ohne eine Nachfrage des Patienten zur Auskunft über mögliche Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, verpflichtet ist, wenn dies zur Abwendung akuter gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. Durch das Patientenrechtegesetz ist sicher gestellt, dass die seitens des Behandlers dem Patienten mitgeteilten Informationen nicht zu Beweiszwecken in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden dürfen.

Jan Dischinger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
www.medrechtpartner.de

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